Auswirkungen auf die freigestellten Helfer für den Zivil- und Katastrophenschutz nach § 13a WPflG / § 14 ZDGDie Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes wird von neun Monaten auf sechs Monate abgesenkt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wehrdienst- bzw. Zivildienstausnahme der Freistellung nach § 13a WPflG bzw. § 14 ZDG (Zivildienstgesetz). Für den Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz freigestellte Helfer müssen ab dem 01.12.2010 nur noch vier Jahre Dienst leisten, anstelle der bisherigen sechs Jahre. Diese Änderung wurde mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 beschlossen (WehrRÄndG 2010, BGBl I, S. 1052).Zum 01.12.2010 werden zudem Übergangsregelungen (§ 53 Abs. 3 WPflG n.F. bzw. § 81 Abs. 5 ZDG n.F.) eingeführt. Danach sind Helfer, die sich nach alter Rechtslage zu einer sechsjährigen Mitwirkung verpflichtet haben, auf einen entsprechenden Antrag hin aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn sie am 30.11.2010 oder später die neu vorgesehene vierjährige Mitwirkungsdauer erbracht haben. Das vom Gesetz vorgesehene Antragsverfahren macht es erforderlich, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die neue Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren erbracht worden ist. Bei der Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (z.B. durch Sonderurlaub) auf die Mitwirkungsdauer anzurechnen sind. Hierfür gilt, wie bereits nach alter Rechtslage, dass von der zuständigen Behörde genehmigte Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten auf die Verpflichtungszeit anzurechnen sind.Der Antrag ist über die Organisation, in der die Mitwirkung erbracht wird, an die zuständige Behörde zu stellen. Zuständig wird in der Regel (außer bei einem Hauptwohnsitzwechsel oder Organisationswechsel des Helfers oder einer behördlichen Umorganisation) die Behörde sein, gegenüber der die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.Aber Vorsicht: Stellt ein Helfer die Mitwirkung vor dem auf seinen Antrag hin festgesetzten Zeitpunkt ein oder ohne einen Antrag gestellt zu haben, ist von fehlender Mitwirkung auszugehen. Die Pflicht des Helfers, den Grundwehr- bzw. Zivildienst abzuleisten, ist dann nicht erloschen. Er ist an das örtlich zuständige Kreiswehrersatzamt (KWEA) bzw. das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) zurückzumelden und steht für die Ableistung des (nunmehr) sechsmonatigen Grundwehr- bzw. Zivildienstes zur Verfügung.
Quelle: Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe