Das Innenministerium weist darauf hin, dass die Polizei die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Amtshilfe anfordern kann. Die Amtshilfe ist grundsätzlich zu leisten. Ausnahmen ergeben sich aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
Für die Art und Weise der Durchführung ist die Feuerwehr verantwortlich. Es liegt somit im Ermessen des Einsatzleiters, mit welchen Mitteln, mit welchem Personal und mit welcher Taktik er den Auftrag ausführt. Er entscheidet hierbei auch darüber, ob seine Einsatzkräfte die Maßnahme auf Grund ihrer Ausbildung und Ausstattung sachgerecht und unter Beachtung des erforderlichen Eigenschutzes überhaupt ausführen können.
Eine Amtshilfe durch die Feuerwehr kommt nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung durch Gewalteinwirkung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies wird von der Polizei bereits bei der Entscheidung über die Anforderung von Amtshilfe berücksichtigt.