Schreiben des Innenministeriums vom 30.06.2005 -Az.: 5-1531.0/24-
bei Regierungspräsidien, Kommunalen Landesverbänden und Landesfeuerwehrverband
und vom 18.07.2005 -Az: 5-1531.0/24-
Mit Artikel 1 Nr. 1 c) der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1160) wurde in § 21 StVO nach Absatz 1 a folgen-der Absatz 1 b eingefügt:
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
Das Innenministerium weist deshalb ergänzend zu seinem o.g. Schreiben darauf hin, dass in Feuerwehrfahrzeugen für die keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nunmehr
Kinder unter drei Jahren nicht mehr transportiert werden dürfen und
Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind auf dem Rücksitz befördert werden müssen.
gez. Rolf Schmid