1989 wurde das Feuerwehrgesetz um den heutigen § 18 „Sondervermögen für die Kameradschaftspflege“ ergänzt. Er ist seither zusammen mit den weiteren Bestimmungen der örtlichen Feuerwehrsatzungen für die Kameradschaftskassen der Feuerwehren bindend.
Diese Bestimmungen gelten auch heute unverändert und haben sich seither mehr als bewährt. Umfassende Hinweise zum Recht der Kameradschaftskassen finden sich im Anhang
Nach den geltenden Regelungen sind Umsätze bis zu 60.000 DM (30.678 Euro) pro Einsatzabteilung oder Jugendabteilung einer Gemeindefeuerwehr im Jahr steuerfrei, wenn auf der Grundlage des Feuerwehrgesetzes durch Satzung Sondervermögen eingerichtet worden sind.
Mehrere Einsatzabteilungen können gemeinsam eine Veranstaltung durchführen. Der Umsatz der Gesamtveranstaltung ist dann auf die veranstaltenden Abteilungen nach einem festzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Übersteigt der Jahresumsatz bei diesen beteiligten Abteilungen 30.678 Euro im Jahr nicht, ist diese gemeinschaftliche Veranstaltung auch dann steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtumsatz über 30.678 Euro liegt.
Von dieser Rechtsgrundlage ist die Finanzverwaltung in den vergangenen Monaten zumindest in zwei Fällen abgewichen. Unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil eines Finanzgerichtes wurde die Auffassung vertreten, dass das Sondervermögen zur Kameradschaftspflege körperschafts- und umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich zu bewerten seien. Bei der Umsatzsteuer sei das „Auftreten nach Außen“ entscheidend. Damit würden die körperschaftliche und die umsatzsteuerrechtliche Betrachtungsweise voneinander getrennt mit der Folge, dass Umsatzsteuerpflichten entstehen können, da der Freibetrag von 30.678 Euro nicht gelte.
Landesfeuerwehrverband und Gemeindetag Baden-Württemberg haben das Finanzministerium um Klärung gebeten unter Hinweis auf die bisherige Übung auf der Grundlage eines Erlasses des Finanzministeriums vom 16. Januar 1990.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat am 2. Januar 2015 vorbehaltlich einer künftigen Rechtsänderung zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Feuerwehrfesten folgendes mitgeteilt:
„Die Aussagen in dem von Ihnen zitierten FM-Erlass vom 16. Januar 1990, dass kein Betrieb gewerblicher Art “Gesamtfeuerwehr„ angenommen werden kann, wenn Sondervermögen für die einzelnen aktiven Abteilungen gebildet wurden, gilt unverändert fort. In diesen Fällen ist bei der Anwendung der Umsatzgrenze von 30.678 ? in R 6 Abs. 5 Satz 1 KStR auf die einzelne Abteilung abzustellen. Bei Feuerwehrfesten, an denen alle oder mehrere aktive Abteilungen mitwirken, müssen die beteiligten Abteilungen nach außen erkennbar sein (z.B. anhand unterschiedlicher Stände). Eventuelle Umsätze der Gesamtfeuerwehr sind dann den Abteilungen anteilig nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel zuzurechnen.“
Den Feuerwehren wird empfohlen, bei Feuerwehrfesten, an denen mehrere Einsatzabteilungen mitwirken, die beteiligten Abteilungen nach außen erkennbar anzuzeigen. Denkbar sind entsprechende Hinweise in den Einladungen, auf einem Schild am Veranstaltungsort oder durch die Kennzeichnung von Ständen.
Quelle: Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg