Das Land gewährt zur Beschaffung der Endgeräte für den Digitalfunk Zuwendungen im Rahmen eines Sonderförderprogramms unter entsprechender Anwendung der VwV Zuwendungen Feuerwehrwesen in der Fassung vom 22. Januar 2004 mit der Maßgabe, dass Anträge auf Zuwendungen den Bewilligungsstellen -zusätzlich zum 15. Januar- auch bis 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres vorgelegt werden können.