Zum 1. Januar 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen in Kraft getreten. Dadurch bekommen ehrenamtlich Tätige einen Anspruch auf Unfallversicherungsschutz und Ersatz von bestimmten Sachschäden. Sachschäden, die Feuerwehrangehörige im Einsatz erleiden, müssen somit künftig von der Unfallkasse Baden-Württemberg reguliert werden.
Die restlichen Sachschäden, bei denen der Feuerwehrangehörige einen Anspruch gegenüber der Gemeinde nach § 16 FwG hat, sind unverändert von den Gemeinden zu regulierten. Diese haben in aller Regel bei den Kommunalversicherern entsprechende Versicherungen abgeschlossen.
Somit hätten ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige in Baden-Württemberg beim Ersatz von Sachschäden mit der Unfallkasse Baden-Württemberg und den Gemeinden als Trägern der Feuerwehren zwei verschiedene Ansprechpartner. Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg hat auf dieses unzureichende Ergebnis hingewiesen und vorgeschlagen, dass auch künftig in allen Fällen die jeweilige Gemeinde als Träger der Feuerwehr Ansprechpartner bei Sachschäden ist.
Diesem Vorschlag sind die Unfallkasse Baden-Württemberg und die beiden Kommunalversicherer, also die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. in Stuttgart und der Badische Gemeinde-Versicherungs-Verband in Karlsruhe gefolgt. Somit ändert sich bei der Abwicklung von Sachschäden für die ehrenamtlichen Angehörigen der Gemeindefeuerwehren nichts. Die Sachschäden sind in jedem Fall bei der Trägergemeinde geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang hat die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
darauf hingewiesen, dass der bisherige Selbstbehalt von 150 Euro für Schadenfälle, die ab dem 1. Juli 2005 eintreten, keine Anwendung mehr findet.
Die beiden Kommunalversicherer haben die Städte und Gemeinden in ihrem Geschäftsgebiet über die künftige Abwicklung der Sachschäden informiert. Die beiden Briefe liegen zur Information der Feuerwehren bei.