Rettungsgasse zu bilden. Bisher galt dies sobald der Verkehr stockte. Aber was bedeutet stockender Verkehr? Klarheit brachte nun die Änderung des §11 der StVO.
Seit 1.1.2017 schreibt die StVO vor, dass die Rettungsgasse bei „Schrittgeschwindigkeit oder Fahrzeugen im Stillstand“ gebildet werden muss.
$11 Absatz (2) StVO regelt:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen
für eine Richtung eine freie Gasse bilden.„
Schrittgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit von etwa 7 bis 10 km/h. Leider funktioniert dies noch viel zu selten. Jeder weiß wohl jetzt, was eine Rettungsgasse ist, aber wohl noch nicht, dass diese sofort und immer gebildet werden muss.
Wenn die Rettungsgasse erst bei Annäherung von Einsatzfahrzeugen gebildet wird, bedarf es hierzu zu viel Zeit und
die Anfahrt dauert unnötig lang. Die stehenden Fahrzeuge müssen ihre Position verändern, was in jedem Fall Zeit kostet; oft ist eine Umpositionierung gar nicht mehr möglich.
Lassen Sie uns Angehörige von Feuerwehr, THW oder einer Hilfsorganisation Vorbild sein und es besser machen. Immerhin wissen wir am allerbesten, wie wichtig eine schnelle Hilfe sein kann. Jeder, der diese Zeilen liest, sollte künftig vorbildlich handeln und bei Schrittgeschwindigkeit sofort die Rettungsgasse bilden. Denken Sie an diese Zeilen und verdrängen Sie nicht einfach Ihr schlechtes Gewissen.
Quelle. Innenministerium Baden-Württemberg