Bei der besonderen Fahrerlaubnis bis 4,75 t kann man nicht von einem Feuerwehrführerschein reden
Zur heutigen Entscheidung des Landtags zum Thema „Gesetz über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen“ erklärt der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbands Heilbronn Reinhold Gall :
„Vom Grundsatz her begrüße ich, dass das Land endlich – mit gut eineinhalb Jahren Verzug – den vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Rahmen bei der so genannten „Besonderen Fahrerlaubnis“ nutzt, um die Einsatzfähigkeit der Blaulichtorganisationen sicher zu stellen. Allerdings profitieren die Feuerwehren von dieser Regelung am wenigstens, denn dort gibt es so gut wie keine Einsatzfahrzeuge, die unter die Grenze von 4,75 Tonnen fallen und damit von der Neuregelung profitieren. Für die allermeisten Feuerwehreinsatzfahrzeuge ist also noch wie vor der Erwerb eines regulären Führerscheins für Fahrzeuge dieser Gewichtsklasse notwendig.
Problematisch finde ich, dass die Ausbildung bzw. die Prüfung zum Erreichen der Fahrerlaubnis bei Fahrzeugen bis 4,75 Tonnen organisationsintern, also z.B. von den Freiwilligen Feuerwehr oder einer Roten-Kreuz-Ortsgruppe vorgenommen werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob dies vom Ehrenamt überhaupt leistbar und gewollt ist.
Seitens der betroffenen Organisationen wäre als besonderer Anreiz für das Ehrenamt wünschenswert, wenn man die „Besondere Fahrerlaubnis“ nach mehrjähriger Fahrpraxis in eine reguläre umwandeln könnte, was bislang noch nicht vorgesehen ist.“
Bis zur 2.Lesung im Parlament bleibt aber noch Zeit entsprechende Veränderungen am Entwurf vorzunehmen.
Der Bundesgesetzgeber hat gegenwärtig einen Gesetzentwurf in der Anhörung der vorsieht eine besondere Fahrerlaubnis bis 7,5 t zu schaffen. Es bleibt abzuwarten wie dies im Einzelnen ausgestaltet sein wird. Aber auch hier plädiere ich für eine Lösung welche nicht ausschließlich das Ehrenamt in die Verantwortung nimmt, sondern zumindest für die Träger der verschiedenen Organisationen eine Option ermöglicht, qualifizierte Unterstützung bei der Ausbildung und Prüfung in Anspruch zu nehmen.