Mit Inkrafttreten des neuen Feuerwehrgesetzes im November 2009 ist eine wichtige Änderung bei der Aufnahme von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu beachten.
Neue Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilungen sind grundsätzlich zunächst zur Probe für ein Jahr aufzunehmen. Diese Regelung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann von den Gemeinden auch nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. Auf die Probezeit kann im Einzelfall verzichtet werden oder sie kann abgekürzt werden, wenn
- Angehörige der Jugendfeuerwehr oder der Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder
- der Bewerber bereits einer anderen Feuerwehr angehört hat oder angehört.
(Dieser Artikel verzichtet bewusst auf die Benennung von Paragrafen. Das Innenministerium überarbeitet derzeit die Paragrafenfolge des Feuerwehrgesetzes in Form von redaktionellen Änderungen und wird das Gesetz in Kürze mit neuer Paragrafenfolge bekannt geben.)
Das Prozedere bei der Aufnahme
Der Bewerber ist bei der Aufnahme darauf hinzuweisen, dass das erste Dienstjahr ein Probejahr ist. Die Kriterien für das Bestehen der Probezeit können entweder allgemein durch Beschluss des Feuerwehrausschusses festgelegt werden. Sie können durch die Gemeinde aber auch in der Feuerwehrsatzung definiert werden. (Die derzeit in Erarbeitung befindliche Mustersatzung wird hierzu einen Formulierungsvorschlag unterbreiten.)
Ein möglicher allgemeiner Ausschussbeschluss zu den Voraussetzungen des Bestehens der Probezeit könnte etwa lauten:
„Die Probezeit gilt als bestanden, wenn der Bewerber einen während des Probejahres absolvierten Grundausbildungslehrgang (Truppmann Teil 1) mit Erfolg absolviert, er zudem 70% der nach dem Dienstplan anberaumten Dienste seiner Abteilung absolviert hat und nicht unentschuldigt gefehlt hat.“
Die Aufnahme zur Probe soll auch in der dem Feuerwehrangehörigen bekannt zu gebenden Aufnahmemitteilung als solche zu bezeichnet werden.
Nach Ablauf der Probezeit: neuer Ausschussbeschluss
Ist das Probejahr abgelaufen, bestehen mehrere Vorgehensmöglichkeiten, über die in jedem Fall ein abermaliger Beschluss des Feuerwehrausschusses und – im Falle der Einrichtung eines solchen – des Abteilungsausschusses zu fassen ist.
Was geschieht bei Bestehen der Probezeit?
Wird die Probezeit mit Erfolg absolviert, wird dem Feuerwehrangehörigen dies schriftlich mitgeteilt. Er wird damit zum „ordentlichen“ Feuerwehrangehörigen.
Was geschieht bei Nichtbestehen der Probezeit?
Die Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit können vielfältig sein. Diese müssen nicht, können aber zur Beendigung des Dienstes in der Einsatzabteilung führen.
Soll der Feuerwehrangehörige eine weitere Chance zur Bewährung erhalten, kann die Probezeit verlängert werden. Diese Verlängerung der Probezeit ist dem Feuerwehrangehörigen schriftlich bekannt zu geben. Sie ist zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Es ist zu empfehlen, die nicht erfüllten Kriterien deutlich zu benennen, damit der Feuerwehrangehörige sein Verhalten entsprechend korrigieren kann.
Ist die Feuerwehr der Auffassung, dass auch eine Verlängerung der Probezeit nicht dazu führen wird, dass der Feuerwehrangehörige zur Probe den Anforderungen des Dienstes gerecht werden wird, so kann sie den Aspiranten aus der Einsatzabteilung entlassen.
Wenn es dem Feuerwehrangehörigen zur Probe nicht gefällt
Bemerkt der Feuerwehrangehörige zur Probe im Verlauf der Probezeit, dass er sich mit der Feuerwehr doch die falsche Nebenbeschäftigung ausgesucht hat oder dass der Dienst ihn überansprucht, dann kann er während der Probezeit bis zu deren Ablauf selbst ohne Angabe von Gründen seinen Austritt erklären. Mit dieser Erklärung endet der Feuerwehrdienst, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses des Ausschusses bedarf.
Beendigung aus wichtigem Grund während der Probezeit
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und des Betroffenen den Feuerwehrangehörigen zur Probe – wie auch jeden anderen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen – durch schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters beenden. Als wichtige Gründe kommen in Betracht:
- Fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst
- Schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten
- Erhebliche schuldhafte Schädigung des Ansehens der Feuerwehr
- Wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.