Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgeseztes vom 10.11.2009 ist im Gesetzblatt Nr. 20 vom 18.11.2009 auf Seite 633 verkündet. Es tritt daher am 19.11.2009 in Kraft.
In der Anlage finden Sie die vom Landtag beschlossene Änderung des Feuerwehrgesetzes.
Bitte beachten Sie:Das Innenministerium wird demnächst eine Neufassung des FwG im Gesetzblatt veröffentlichen, die z.T. auch eine neue Paragraphenfolge bringen wird.
Mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes können Bestimmungen der gemeindlichen Feuerwehrsatzungen, die mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen, nicht mehr angewendet werden. Eine kursorische Durchsicht des Satzungsmusters des Gemeindetags hat ergeben, dass dies nur in wenigen und nicht gravierenden Punkten der Fall sein dürfte.Zu beachten ist, dass ehrenamtlich Tätige in die Einsatzabteilung zunächst für zwölf Monate zwingend auf Probe aufzunehmen sind (§ 10 Abs. 2).
Erst nach einer Regelung in der Feuerwehrsatzung kann
- eine Einsatzabteilung mit hauptamtlichen Kräften eingerichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 2),
- das Mindestalter für die Aufnahme in die Einsatzabteilungen auf 17 Jahre gesenkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1),
- die Amtszeit von Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und ihrer Stellvertreter verkürzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2) und
- ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege für die Jugendfeuerwehr gebildet werden (§ 18a Abs. 1).
Der Gemeindetag beabsichtigt, zusammen mit dem Landesfeuerwehrverband und dem Innenministerium sein Satzungsmuster zu überarbeiten, sobald das Feuerwehrgesetz neu bekannt gemacht ist.Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg