Innenministerium empfiehlt Verzicht auf das Mitführen von Einhandmessern
In der Diskussion um die Zulässigkeit von sogenannten Multitools im Einsatz wurde das Ministerium für Inneres, Digitalisierung
und Migration jetzt um eine Prüfung und Stellungnahme gebeten. Im Ergebnis wird der Verzicht auf das Mitführen eines Multitools mit Einhandmesser-Funktion empfohlen.
In Foren, Blogs und Veröffentlichungen beherrscht seit einiger Zeit das Thema, ob Multitools von Einsatzkräften im Einsatz mitgeführt werden dürfen, die öffentliche Diskussion. Und wie verhält es sich, wenn der Retter sich auf dem Heimweg von der Arbeit bzw. dem Einsatz nach Hause oder auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einsatz befindet? Mit dieser Thematik hat sich auf Anfrage das Innenministerium beschäftigt und eine Stellungnahme erarbeitet.
Es gibt unterschiedliche Arten von Multitools, daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Gegenstand unter das Waffengesetz fällt. Häufig haben Multitools eine oder mehrere einhändig feststellbare Klingen, sodass es sich regelmäßig um Einhandmesser nach dem WaffG handeln dürfte. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst wird oder wie er einzustufen ist, so entscheidet hierüber nach § 2 Abs. 5 WaffG und § 48 Abs. 3 WaffG das Bundeskriminalamt (BKA). Im Jahr 2008 hat das BKA entschieden, dass auch Werkzeugmesser, häufig als Multitool bezeichnet, die Definition des Einhandmessers erfüllen, wenn sie mit einhändig feststellbaren Klingen ausgestattet sind. Nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Die Absätze 2 und 3 des § 42a regeln hierzu für den Alltag erforderliche Ausnahmen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führverbot zu beeinträchtigen. Nach Nr. 42a.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) wird beispielsweise das
Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser im Rettungswesen als sozialadäquat und damit als berechtigt angesehen. Die Aufzählung der berechtigten Interessen in § 42a Abs. 3 WaffG ist nicht abschließend. Unter Rettungswesen im Sinne der
WaffVwV sind insbesondere die Aufgabenbereiche von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz zu verstehen. Da Nr. 42a.3 WaffVwV von „Rettungswesen“ und nicht explizit von beruflichen Einsatzkräften spricht, gilt die Ausnahme nach unserer Auffassung sowohl für hauptamtliche als auch für ehrenamtliche Einsatzkräfte während des Einsatzes.
Allerdings sehen wir für den Einsatz eines solchen dem Waffengesetz unterliegenden Multitools in der Regel keine zwingende Indikation. Wir empfehlen daher dringend, auf das Mitführen von Einhandmessern sowie von Messern mit einer Klinge über 12 cm zu verzichten.
Sollten Einhandmesser oder Messer mit einer Klinge über 12 cm aus sachlichen Gründen ausnahmsweise notwendig sein, weisen wir darauf hin, dass diese nur während des Dienstes unter die Regelung nach Nr. 42a.3 der WaffVwV fallen; hierzu zählt nicht die Fahrt zum Dienst oder die Rückfahrt vom Dienst nach Hause. Gleiches gilt für ehrenamtliche Kräfte auf dem Weg zum Einsatz oder auf dem Heimweg nach einem Einsatz. Außerhalb des dienstlichen Umgangs ist das Messer in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren und vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Nach alledem sollten derartige Gegenstände nicht zur persönlichen Ausstattung gehören, sondern allenfalls zur Fahrzeugausstattung. Sofern Multitools außerhalb von Fahrzeugausstattungen als erforderlich angesehen werden, sollte auf die am Markt verfügbaren Multitools ohne Einhandmesser-Funktion zurückgegriffen werden.
Das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm sind nach dem Waffengesetz verboten.
Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg