Regierungspräsidien
Stuttgart
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Landratsämter
Bürgermeisterämter
der Stadtkreise
Landesfeuerwehrverband
Baden-Württemberg
Stuttgart ;24.05.2006;
Durchwahl (07 11) 2 31-;3522;
Name;Frau Dr. Rosenauer;
Aktenzeichen;5-1531.0/26 (Bitte bei Antwort angeben);
Luftreinhalteplan „Ausnahmegenehmigungen für Feuerwehrfahrzeuge“
Sehr geehrte Damen und Herren,
in letzter Zeit werden immer wieder Fragen an das Innenministerium herangetragen, die das Thema Ausnahmegenehmigung für Feuerwehrfahrzeuge im Rahmen von Verkehrsverboten wegen Überschreitung der ?Feinstaub?-Grenzwerte ansprechen.
Die EU hat mehrmals, zuletzt in ihrer Richtlinie 1999/30/EG vom 22.04.1999 Grenzwerte für Schwefeldioxyd, Stickstoffdioxyd und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft festgelegt. Der Bund hat diese Richtlinie in der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.2002 (BGBl. I 2002, S. 3628) umgesetzt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen zur Luftreinhaltung bei Überschreitung der Grenzwerte zu ergreifen.
Nach § 40 BImSchG kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeug-verkehr beschränken oder verbieten, soweit ein Luftreinehalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImSchG dies vorsehen.
Derzeit erarbeitet der Bund eine Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Bundesratsdrucksache 162/06 vom 24.02.2006), die von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können. Diese Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
Es ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass bestimmte Kraftfahrzeuge von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG auch dann ausgenommen sind, wenn sie nicht mit einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet sind. Zu diesen Fahrzeugen sollen auch Fahrzeuge gehören, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können. Bei Feuerwehrfahrzeugen ist dies regelmäßig der Fall. Sollte diese Verordnung in Kraft treten, wovon derzeit auszugehen ist, unterlägen Feuerwehrfahrzeuge keinem Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG. Sie wären zudem auch von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
In den Luftreinhalteplänen des Landes sind flächenhaft wirkende Fahrverbote ab Juli 2007 vorgesehen.
Wir bitten, die Feuerwehren entsprechend zu unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Hermann Schröder
Landesbranddirektor