„Nur der Eintritt ist freiwillig, der Rest ist Pflicht“, lautet der seit Generationen von Feuerwehrangehörigen zur Kennzeichnung ihres Dienstverhältnisses gebrauchte Satz. Dieser gab die bisherige Rechtslage auch sehr zutreffend wieder: Nur unter den besonderen Bedingungen, die das Feuerwehrgesetz vorsah, konnte der Dienst in der Feuerwehr durch Erklärung gegenüber der Gemeinde beendet werden. Wer sich also einmal in die Fänge der Feuerwehr begeben hatte, war grundsätzlich dazu „verdammt“, bis zum Erreichen der Altersgrenze oder zum Übertritt in die Altersabteilung seinen Dienstpflichten nachzukommen.
Soweit die Theorie. In der Praxis löste sich der Fall des Motivationsproblems oder anderer hervorstechenderer Hobbies im Regelfall dadurch, dass der unmotivierte Feuerwehrangehörige einfach nicht mehr zum Dienst erschien und nach mehr oder weniger langer Zeit in einer konzertierten Aktion als Karteileiche entsorgt wurde.
Diesem unwürdigen Spiel hat der Gesetzgeber bei der Novelle des Feuerwehrgesetzes jetzt ein Ende bereitet. Sowohl das Innenministerium als auch der Landesfeuerwehrverband haben sich dafür stark gemacht, Feuerwehrangehörigen die Möglichkeit zu eröffnen, auch ohne ein Abstellen auf einen wenig ehrenvollen Ausschluss den einstmals freiwillig übernommenen Dienst an der Allgemeinheit beenden zu können. Die Feuerwehren erhalten auf diese Weise die Chance, ihre Personallisten auf einem Stand zu halten, der ihrer realistischen Leistungsfähigkeit entspricht.
Geregelt ist das Ende des Dienstes in der Einsatzabteilung auf Antrag in § 12 Abs.2 FwG. Demnach kann der Dienst in der Einsatzabteilung durch den Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Mit dieser Möglichkeit soll nicht der Beliebigkeit Tür und Tor geöffnet werden. Es bleibt weiterhin dabei, dass die Freiwilligen Feuerwehren viel Zeit und Aufwand in die Ausbildung ihrer Angehörigen investieren. Es bleibt auch dabei, dass der Aufwand für die Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstung erheblich ist. Es bleibt dabei, dass die persönliche und fachliche Leistungsfähigkeit in der Feuerwehr eng mit den Jahren der Einsatzerfahrung zusammen hängt. Daher korrespondiert diese Öffnung zugleich mit der Einführung des Probejahres, während dessen Bewerber und Feuerwehr sich wechselseitig testen können. Und für Mitbürger, die sich nicht sicher sind, ob sie mit dem Thema Dienstpflichten umgehen können bleibt es auch mit der Öffnung der Austrittsmöglichkeit aus persönlichen Gründen dabei, dass sie wahrscheinlich erst gar nicht einen Eintritt in Erwägung ziehen sollten.