Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Landesfeuerwehrverband schließt Rahmenvertrag mit der GEMA

Seit Mitte der 70-er Jahre hat der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg mit der GEMA einen Rahmenvertrag. Danach sind eine Reihe von Veranstaltungen der Feuerwehren mit Musikaufführung gebührenfrei. Die GEMA hatte den Vertrag zum 1. Januar 2013 gekündigt.

Nach dem abgeschlossenen Vertrag werden die einfachen Nutzungsrechte für Musiknutzungen eingeräumt, sofern die Veranstaltungen/Musikwiedergaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als alleiniger Veranstalter durch eine Feuerwehr, eine Feuerwehrabteilung oder einen Feuerwehrverband durchgeführt und bei der GEMA fünf Tage vor Stattfinden mitgeteilt werden:

  1. Jahresversammlungen, Monatsversammlungen, Vortragsveranstaltungen und Kameradschaftsveranstaltungen, sofern
    a. sie dienstlich veranlasst sind,
    b. nur die Mitglieder der Begünstigten und die zum Hausstand der Mitglieder gehörenden Personen sowie offiziell geladene Vertreter aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft zugelassen sind,
    c. weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Kostenbeitrag mit oder ohne Sachleistung erhoben wird,
    d. alle musikalisch Mitwirkenden insgesamt eine Aufwandsvergütung von höchstens EUR 50,- erhalten.

  2. Feuerwehrleistungswettbewerbe, Tage der offenen Tür, Werbevorführungen, Schau- und Einsatzübungen sowie feuerwehrtechnische Vorführungen im Freien, bei denen die Aufgaben der Feuerwehr im Vordergrund stehen, nicht über 20.00 Uhr hinaus gehen,

  3. Wertungsspielen der Feuerwehrmusik auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,

  4. Festzüge im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Begünstigten wie Jubiläen usw. bei denen die Begünstigten dieser Pauschalvereinbarung als alleinige Veranstalter auftreten.

  5. Festakte bei offiziellen Feuerwehrveranstaltungen,

  6. Totenfeiern,

  7. Dienstsport der Begünstigten, sofern die Teilnehmer keine Vergütung in irgendeiner Form zu entrichten haben,

  8. Veranstaltungen der Jugendfeuerwehren (einschließlich Musiknutzungen bei Zeltlagern der Jugendfeuerwehren), sofern
    a. kein Eintrittsgeld oder Kostenbeitrag über 1,00 ? je Person zu entrichten ist sowie
    b. die Mitwirkenden keinerlei Vergütung erhalten

  9. Musiknutzungen bei der Wiedergabe von Videofilmen und sonstigen Bildtonträ-gerdateien zu Aus- und Fortbildungszwecken im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehren

  10. Die Wiedergabe von Tonträgern und die Wiedergabe von Hörfunk- oder Fern-sehsendungen in Feuerwehrhäusern, -heimen und –schulen ohne Veranstal-tungscharakter, soweit sie nur für Mitglieder der Begünstigten und die zum Hausstand der Mitglieder gehörenden Personen zugänglich sind und durch die Begünstigten, den Landesverband oder eine mit diesem verbundene Einrichtung geführt werden.

  11. Die Begünstigten dieser Pauschalvereinbarung erhalten bei allen Veranstaltungen, die nicht unter die Pauschalvereinbarung fallen, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anmeldung auf die gültigen GEMA-Vergütungssätze einen Nachlass in Höhe von 20%.

  12. Kommt es bei Vorgängen und Abrechnungsverfahren mit einzelnen Begünstigten dieser Pauschalvereinbarung zu keiner Einigung mit der GEMA, ist für jeden Fall - auch vor Einleitung möglicher juristischer Schritte gegen den Betreffenden - der Landesfeuerwehrverband zur Vermittlung einzuschalten. Dieser wird dann versuchen, zur Abwendung rechtlicher Maßnahmen eine Klärung mit dem betreffenden Begünstigten und der GEMA zu erreichen. Erst wenn das Vermittlungsverfahren nicht innerhalb von 8 Wochen nach Einschaltung des Verbandes erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.

Die ab 1. Januar 2014 gültige Vereinbarung entspricht im Wesentlichen der früheren.

Teilweise hat die GEMA Veranstaltungen der Feuerwehr im Jahr 2013 berechnet, obwohl diese bei einem bestehenden Vertrag gebührenfrei gewesen wären. Die GEMA hat zugesagt, solche bezahlten Beträge wieder gut zu schreiben oder gestellte Rechnungen zu stornieren.

WICHTIG: Auch gebührenfreie Veranstaltungen sind fünf Tage vor stattfinden der GEMA mitzuteilen. Nach der Veranstaltung ist der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke (Musikfolge) zu übersenden.

Quelle: Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg