Mit dem Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der StVO zum 14.12.2016 ist nun eindeutig klargestellt, wann und wo die Rettungsgasse gebildet werden muss. Fahrzeugführer müssen demnach eine Rettungsgasse bei Schrittgeschwindigkeit oder bei Stillstand des Verkehrs bilden. Die Rettungsgasse ist immer zwischen dem äußersten linken und dem rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden.
Der Gesetzestext des Paraphen 11 Absatz 2 lautet:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen fuÌÂr eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, muÌÂssen diese Fahrzeuge fuÌÂr die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem aÌÂußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen fuÌÂr eine Richtung eine freie Gassebilden.“
Einsatzkräfte können sich über diese Klarstellung freuen, da sie den Einsatz erleichtert. Sie sollten aber auch als Privatpersonen Vorbild sein und diese Regelung beachten!!!
Quelle: Abteilung 6 “Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement„ des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration