Am 1. Dezember 2012 ist die zweite Fahrberechtigungsverordnung in Kraft getreten . Diese regelt den Erwerb von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen, wenn die Fahrerlaubnis zum Führen von schwereren Fahrzeugen nicht ausreicht, die ein Feuerwehrangehöriger ohnehin hat. Wegen Einzelheiten wird auf die zweite Fahrberechtigungsverordnung vom 23. Oktober 2012, Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2012, Nummer 15, Seite 556 ff verwiesen.
Ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können mit der Fahrerlaubnis Klasse B eine Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 4,75 t beantragen. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt. Damit sind bereits zwei wesentliche Kriterien der Neufassung beschrieben nämlich die Beschränkung auf ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und auf Freiwillige Feuerwehren. Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,2. eine Ausbildung nach § 2 der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t absolviert hat und3. seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung nachgewiesen hat und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen. Dies gilt entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
Die Fahrberechtigung ist auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, kann also nicht für Fahren und Einsätze außerhalb der Bundesrepublik verwendet werden. Sie gilt nur im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren. Dies sind die in § 2 Feuerwehrgesetz definierten Aufgaben der Feuerwehren.Ausbildungsberechtigt sind Personen, die
1. Angehörige der ausbildenden Organisation sind,2. das 30. Lebensjahr vollendet haben,3. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen und4. zum Zeitpunkt der Ausbildung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind.
Für die Ausbildungsberechtigung zur Fahrberechtigung, sofern sie auch Fahrzeug-kombination Zugfahrzeug und Anhänger umfassen soll, muss die ausbildungsbe-rechtigte Person darüber hinaus mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrer-laubnis der Klasse C1E besitzen. Die ausbildende Organisation hat die Vorausset-zungen für die Ausbildungsberechtigung zu überprüfen. Nach Abschluss der Ausbildung hat die ausbildende Person eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen.
Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Die Zweite Fahrberechtigungsverordnung definiert Inhalt und Umfang der Ausbildung, die Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug, den Umfang der Ausbildung oder den Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung.
Ob eine Ausbildung von Feuerwehrangehörigen nach der Zweiten Fahrberechti-gungsverordnung sinnvoll ist, müssen die in Frage kommenden Feuerwehren, deren Angehörige und die Träger selbst entscheiden.
Hinweise Landesfeuerwehrverband und GemeindetagGemeindetag und Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg geben zum Thema ergänzende Hinweise:
Aufgabe der Städte und Gemeinden ist es, Feuerwehrangehörige im notwendigen Umfang auszubilden, was auch für das Führen von Feuerwehrfahrzeugen gilt. Feuerwehrangehörige sollten nicht Lückenbüßer für klamme kommunale Haushalte sein. Das Ehrenamt Feuerwehr verdient gerade durch die Träger der Feuerwehren uneingeschränkte Unterstützung. Die Führerscheinausbildung gehört dazu. Die Kosten des Feuerwehrführerscheines sind den Kosten der normalen Fahrerlaubnis gegenüber zu stellen und danach die Einschränkungen der Fahrberechtigung nach der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung mit einem möglichen Kostenvorteil abzuwägen. Eine qualifizierte Ausbildung und ausreichende Fahrpraxis sind für unfallfreie Einsatzfahrten zwingend nötig. Ob die in der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung vorgegebenen Regelungen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ist zu hinterfragen. Bei der Fahrberechtigung bis 4,75 t besteht die Ausbildung aus mindestens fünf Einheiten zu je 45 Minuten und bei der Fahrberechtigung bis 7,5 t aus mindestens sieben Einheiten zu je 45 Minuten.
Der Ausbilder gilt nach den bundesrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 16 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 15 Straßenverkehrsgesetz als verantwortlicher Fahrzeugführer sowohl bei Ausbildungsfahrten als auch bei der Prüfungsfahrt. Fahrzeuge mit Doppelpedalen sind für die Ausbildung und Prüfung nicht gefordert und in den Feuerwehren auch nicht vorhanden. Die Nachrüstung von Feuerwehrfahrzeugen mit Doppelpedalen dürfte aus technischen und finanziellen Gründen ausscheiden. Somit hat der Ausbilder gegebenenfalls keine Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug, wenn dem Auszubildenden Fahrfehler unterlaufen.
Erfahrungsberichte der Gemeinden zeigen, dass diese schon bisher verstärkt auf den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C1 setzen, verbunden mit der Übernahme der Kosten oder zumindest einer finanziellen Förderung und einer Vereinbarung über Erstattung der Aufwendungen der Gemeinde bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Feuerwehr. Auch die Zusammenarbeit bei der Ausbildung mit anderen Gemeinden und mit örtlichen Fahrschulen hat sich bewährt. Diese bestehende kommunale Praxis hat auch den zusätzlichen Sinn, genügend Feuerwehrangehörige für die Gemeindefeuerwehren anzuwerben, um die Einsatzbereitschaft durch eine ausreichende Zahl von Feuerwehrmaschinisten zu gewährleisten.
Quelle: Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg