Die Verwaltungsvorschrift wird die bisherige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen vom 18. Januar 2011 (GABl. 2011, 94), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. März 2015 (GABl. 2015, S. 137) ersetzen, die zum 31. Dezember 2017 außer Kraft tritt.
Die neue VwV sieht vor, dass die Grundzüge der Förderung (Pauschalund Investitionsförderung) unverändert bleiben. Die Zuwendungen werden weiterhin als Projektförderung insbesondere für Investitionen der Gemeinden und Landkreise auf dem
Gebiet des Feuerwehrwesens gewährt. Dies geschieht in Form von Zuschüssen als Festbeträge bzw. wo diese nicht möglich sind im Wege der Anteilsfinanzierung. Daneben gibt es die Pauschalförderungen nach der Zahl der Feuerwehr- und Jugendfeuerwehrangehörigen. Dieses System hat sich insgesamt bewährt. Auch der Gemeindetag Baden-Württemberg und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg haben sich im Vorfeld ausdrücklich für eine Beibehaltung ausgesprochen.
Änderungen ergeben sich im Entwurf der VwV-Z-Feu im Wesentlichen in folgenden Punkten:
- Investitionen werden künftig erst ab einem Einzelbeschaffungswert von über 20.000 Euro (bisher: 15.000 Euro) über die Investitionsförderung gefördert. Die Investitionen mit einem Einzelbeschaffungswert bis zu 20.000 Euro sind mit dem jährlichen Pauschalbetrag abgedeckt.
- In der Folge wird die sogenannte „Kleinförderpauschale“ um 5 Euro auf 90 Euro für jeden Angehörigen der Einsatzabteilung erhöht.
- Der jährliche Pauschalbetrag für Angehörige der Jugendfeuerwehr wird von 36 Euro auf 40 Euro erhöht. Die Jugendarbeit ist wesentlicher Garant des Nachwuchses in den Feuerwehren und soll damit honoriert werden.
- Die Gemeinden mit einer Abteilung Berufsfeuerwehr können auf Antrag nach wie vor anstelle der Festbetrags- beziehungsweise Anteilsfinanzierung für Investitionen einen Pauschalbetrag erhalten, und zwar in Höhe von 1.000 Euro pro Angehörigen der Abteilung Berufsfeuerwehr und Jahr anstatt bisher von 950 Euro.
Bei der Festsetzung der Festbeträge in der Anlage des Entwurfs der VwV-Z-Feu ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
- Die Festbeträge für Neufahrzeuge beinhalten künftig auch die Beladung und den Mehrbedarf für ein überörtliches Einsatzgebiet. Dabei wurden die Festbeträge insgesamt an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Gelistet sind in der Anlage alle normierten Feuerwehrfahrzeuge sowie drei nicht genormte Fahrzeugtypen entsprechend einer
Baurichtlinie Baden-Württemberg. - Die Förderung von Kommandowagen entfällt.
- Die Festbeträge zur Förderung von Gebrauchtfahrzeugen mit einem Alter ab 18 Monate wurden aus den „Hinweisen zur Anwendung der VwV-Z-Feu“ übernommen.
- Neu aufgenommen wurde als Sonderfördermaßnahme die Ersatzbeschaffung von fest eingebauten Funkgeräten im Rahmen der Einführung des Digitalfunks in Feuerwehrhäusern und Feuerwehrfahrzeugen. Die Kommunen sollen bei den durch die Einführung des Digitalfunks notwendigen Ersatzbeschaffungen unterstützt werden.
Die in der Verwaltungsvorschrift genannten und auf der Internetseite der Landesfeuerwehrschule unter www.lfs-
bw.de Fachthemen/Recht, Organisation und Hinweise/Verwaltungsvorschriften/VwV-Z-Feu abgelegten Vordrucke werden entsprechend der endgültigen Verwaltungsvorschrift aktualisiert und auf der Homepage der Landesfeuerwehrschule eingestellt.
Eine Arbeitshilfe stellt eine FAQ-Liste mit typischen Fragen und entsprechenden Antworten dar, die ebenfalls auf den Internetseiten der Landesfeuerwehrschule eingesehen werden kann.
Die VwV-Z-Feu wird im Gemeinsamen Amtsblatt Baden-Württemberg Nr. 13 vom 29.12.2017 veröffentlicht werden und zum 01. Januar 2018 in Kraft treten.
Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg