An die
- Mitglieder des Präsidiums
- Mitglieder des Vereinsausschusses
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Guten Morgen,
unser Fachgebietsleiter „Recht“ Hendrik Roggendorf und der Vorsitzende der AGBF Baden-Württemberg Volker Velten haben auf ein interessantes Urteil des
Bundesarbeitsgerichtes hingewiesen:
5. KATASTROPHENSCHUTZ
5.1 Feuerwehr zählt zur Sozialauswahl
+++ (NL Behörden Spiegel) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember (2 AZR 748/05) entschieden, dass die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr mit in die Sozialauswahl einbezogen werden muss. Der
Sozialauswahl ist das Hauptkriterium, nach welchem Kündigungen bei einer Reduzierung der Belegschaft ausgesprochen werden. Will der Arbeitgeber wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen eine entsprechende Anzahl von Kündigungen aussprechen, so muss er unter den betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Dies gilt nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Ein solches betriebliches Interesse
kann für eine Gemeinde, die gesetzlich zum Brandschutz verpflichtet ist, darin begründet sein, dass durch die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers dessen jederzeitige Einsatzmöglichkeit in der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt werden soll.
www.bundesarbeitsgericht.de
Mit herzlichen Grüßen
Willi Dongus
Geschäftsführer
Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg
Röhrer Weg 12
71032 Böblingen
Tel. 07031/727011
Fax 07031/727015
E-Mail verbandfeuerwehr-bw.de
www.feuerwehr-bw.de