Guten Tag,
mit einem Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht (BSG) seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Unfallversi-cherung aufgegeben. Einem aktuellen Urteil zufolge steht ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit sein Auto für private Erledigungen verlässt, grundsätzlich nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (AZ.: B 2 U 23/03 R).
Eine Altenhelferin hatte ihr Auto geparkt und war auf dem Fußweg zu einem hundert Meter vom Parkplatz entfernten Fischgeschäft verunglückt. Nach Ansicht der Richter muss die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall nicht zah-len. Der ?innere Zusammenhang? mit der Arbeit gehe verloren, wenn ein Arbeitnehmer sein Auto für private Besorgun-gen parkt und aussteigt.
Erst wenn der Arbeitnehmer wieder ins Auto steigt und weiter auf dem unmittelbaren Weg in Richtung Arbeit fahre, lebe der Versicherungsschutz wieder auf.
Nach bisheriger Rechtsprechung waren Arbeitnehmer auf dem direkten Weg vom und zum Arbeitsplatz mit einem Pkw auch dann versichert, wenn sie aus dem Wagen ausstiegen, um zu einem auf der Fahrtstrecke liegenden Geschäft zu gehen und private Besorgungen zu tätigen ? dies jedenfalls bis zum Verlassen des öffentlichen Raumes, also bis zum Betreten des Geschäfts. Wie nun das BSG betonte, sei die bislang sehr weite Ausdehnung des Schutzes mit dem Zweck der Unfallversicherung nicht mehr vereinbar ? sie gehe noch auf das frühere Reichsversicherungsamt Ende des 19. Jahrhunderts zurück, als die Arbeitnehmer fast durchweg zu Fuß zur Arbeit gingen.
Quelle: Arbeitgeber-Newsletter der AOK Baden-Württemberg vom 7. Juli 2004
Mit freundlichen Grüßen
Willi Dongus