Durch die Aufnahme des neuen Straftatbestandes § 114 StGB-E (-E = verabschiedeter Entwurf) werden tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt. Darüber hinaus liegt künftig auch dann ein besonders schwerer Fall des Widerstandes vor, wenn ohne Verwendungsabsicht eine Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich geführt wird oder die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Über die bereits im geltenden Recht vorhandene Verweisung kommen diese Änderungen auch den Einsatzkräften der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste (§ 115 StGB-E) zu Gute.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Gesetzentwurf ist eine weitere wichtige Neuregelung zur Behinderung von Rettungsleistungen hinzugekommen:
Zukünftig sind allgemeine Verhaltensweisen strafbar, durch die Rettungsmaßnahmen behindert werden, und zwar unabhängig davon, auf welche Weise die Behinderung geschieht und ob die hilfeleistende Person zu den Rettungskräften im Sinne des § 115 Absatz 3 StGB-E gehört. Da diese Vorschrift alle Personen schützt, die Hilfe leisten oder Hilfe leisten wollen, soll sie systematisch nicht bei den Widerstandsdelikten in §§ 113 ff. StGB eingefügt werden. Sie ergänzt vielmehr
die Strafvorschrift der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) und kann daher sowohl bei einem Blockieren von Notfallgassen auf der Autobahn als auch bei einer Beeinträchtigung der Tätigkeit von Ärzten oder Krankenhauspersonal in der Notaufnahme greifen. Wer also durch Gaffen an einer Unfallstelle oder Blockieren der Rettungsgasse auf der Autobahn die
Versorgung von Verunglückten erschwert, kann künftig mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden.
Quelle: Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration - Abteilung 6 - Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement