Das Innenministerium Baden-Württemberg hat eine Ausnahmegenehmigung zu Feuerwehranhängern erlassen. Sie hat die Überschrift:
Ausnahmegenehmigung nach § 70 von § 18 Abs. 1 StVZO betreffend Zulassungspflicht und Pflicht zur Führung eines eigenen amtlichen Kennzeichens für in Baden Württemberg zugelassene oder stationierte besondere Feuerwehr- oder Katastrophenschutz-Anhänger mit der Einstufung als „Anhänger Feuerwehrfahrzeug“ oder „Anhänger Zivilschutz“
Der Tenor dieser Ausnahmegenehmigung lautet:
Diese Anhänger unterliegen nicht der Zulassungspflicht und der Pflicht zur Führung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, solange sie von Feuerwehren nach dem Landesfeuerwehrgesetz für feuerwehrspezifische Einsatzzwecke oder den Katastrophenschutz verwendet werden.