Änderungen des Feuerwehrgesetzes stehen im Jahr 2009 auf der politischen Agenda. Das in seiner Ursprungsform aus dem Jahr 1956 stammende Gesetz soll durch die Änderungen– so die Begründung des Gesetzentwurfes -
- der dauerhaften Sicherung des Personalbestandes der Feuerwehren dienen,
- durch verstärkte kommunale Zusammenarbeit die Wirtschaftlichkeit der Gemeindefeuerwehren erhöhen,
- im Recht des Kostenersatzes neue Tatbestände für die Kostenpflichtigkeit von Feuerwehreinsätzen schaffen und das Kostenrecht vereinfachen.
Was bisher geschah
Es war der erklärte Wille der Fraktionen nach der letzten Landtagswahl, das Feuerwehrgesetz zu ändern. In welchem Rahmen und Umfang diese Änderungen verlaufen sollen, wurde immer wieder erörtert. Der Begriff des Integrierten Gesetzes, mit dem alle Regelungen nichtpolizeilicher Gefahrenabwehr in einem Gesetz zusammengeführt werden, stand über mehrere Jahre im politischen Raum. Beispiele aus anderen Bundesländern für solche Integrierte Gefahrenabwehrgesetze existieren seit einigen Jahren nebst der aus ihrem Vollzug gewonnenen Erfahrung. Letztlich wurde von diesem Vorhaben Abstand genommen, weil die drei zu vereinenden Gesetze zu wenig substantielle Ansatzpunkte für einheitliche und damit vereinfachende Regelungen ergaben und weil die Gesetze zu unterschiedliche Gesetzesmaterien vereinen müssten. Man verständigte sich daher darauf, das Feuerwehrgesetz zu überarbeiten und darin die zwischenzeitlich dringend notwendig gewordenen Änderungen vorzunehmen.
Erstmals wurde im Rahmen einer Gesetzesfolgenabschätzung durch das Innenministerium im Vorfeld der Abstimmung des Änderungstextes mit den Verbänden erörtert, welche Anpassungen der gesetzlichen Regelung als notwendig erachtet würden, gewünscht würden und welche Folgen sich hieraus ergeben. Der Landesfeuerwehrverband hat gemeinsam mit der AG-KBM des Landkreistags, der AGHF des Städtetags sowie dem Gemeindetag in einem ganztägigen Workshop mit dem Referat 52 des Innenministeriums hierüber beraten. Hierbei bestand erstmals die Möglichkeit, in einer frühzeitigen Phase inhaltliche Vorstellungen zum Ausdruck zu bringen, diese auf Durchsetzbarkeit hin zu erörtern und die Meinung der anderen Akteure zu erfragen.
Aus dem hierbei entstandenen Papier, weiteren Erörterungen sowie den Vorstellungen des Innenministeriums wurde ein Gesetzesentwurf gefertigt. Dieser wiederum wurde vom Ministerrat zur Anhörung der Verbände frei gegeben.
Was jetzt ansteht
Bevor das Gesetz zur Beschlussfassung dem Landtag vorgelegt wird, haben Verbände die Möglichkeit zur Stellungnahme. Für den Landesfeuerwehrverband ergibt sich dieses Anhörungsrecht aus § 21 Abs.2 des Feuerwehrgesetzes. Demnach sind die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände rechtzeitig vor Erlass von allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, zu hören.
Der Landesfeuerwehrverband hat Gelegenheit, bis zum 31.03.2009 eine Stellungnahme zum Änderungsgesetz abzugeben. Hierfür hat der Vorstand folgenden Zeitplan vorgesehen und Anfang Dezember auch gegenüber den Stadt- und Kreisfeuerwehrverbänden so kommuniziert:
Seit Anfang Dezember liegt die Anhörungsfassung des Änderungsgesetzes dem Landesfeuerwehrverband und den Stadt- und Kreisfeuerwehrverbänden vor.
- Am 17. Januar tagt das Präsidium. Hierbei werden die vorgesehenen Änderungen durch den Landesbranddirektor den Mitgliedern des Präsidiums erläutert.
- Anschließend besteht für die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände Gelegenheit, die vorgesehenen Regelungen zu beraten und dem Landesfeuerwehrverband Ihrerseits Ihre Stellungnahme zukommen zu lassen.
- Am 17.02.2009 wird der Vorstand über die Stellungnahme an das Land beraten und eine Beschlussvorlage für das Präsidium beschließen.
- Am 07.03.2009 wird das Präsidium eine Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes beschließen, die anschließend dem Innenministerium übermittelt wird.
Wie geht es dann weiter?
Im Rahmen der Erstellung der Landtagsvorlage wird das Innenministerium die eingegangenen Stellungnahmen der Verbände zusammenfassen, bewerten und u.U. abweichende Vorstellungen oder Meinungen gewichten. Ein Rechtsanspruch auf Umsetzung der sich aus den Stellungnahmen ergebenden Formulierungen besteht freilich nicht.
Das Innenministerium hofft, dass das Änderungsgesetz noch vor der Sommerpause erstmals im Landtag beraten werden wird und im zweiten Halbjahr verabschiedet wird. Es wird am Tag nach seiner Verkündung im Staatsanzeiger in Kraft treten.