Die Unfallkasse Bade-Württemberg hat mitgeteilt, dass die im Dezember 2008 in Kraft getretene Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorsieht, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 26 nur noch von Ärzten durchgeführt werden dürfen, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.
Jede Kommune muss einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin bestellt haben. Diesehaben die Aufgabe die Kommune in allen Fragen der Arbeitsmedizin, z.B. auch zurarbeitsmedizinischen Vorsorge nach G26 für die Feuerwehrangehörigen, zu beraten.
Grundsätzlich dürfen G 26-Untersuchungen von allen Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durchgeführt werden, sofern sie über die entsprechende Ausstattung und Kenntnisse verfügen.
Namen und Adressdaten von Arbeits- und Betriebsärzten können z.B. bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg (www.laek-bw.de) oder der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (www.kvbawue.de) erfragt bzw. mittels einer entsprechenden Suchfunktion ausgewählt werden.
Das vollständige Schreiben der UKBW finden Sie untenstehend zum herunterladen.