Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO) von 1995 werden die Bauvorschriften der Musterbauordnung (MBO) mehr angepasst. Das Sicherheitsniveau der neuen LBO entspricht im Wesentlichen dem der bisherigen LBO. Gegenüber der MBO wurde weiterhin an der Zweiteilung zwischen Landesbauordnung (LBO) und der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) festgehalten. Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf den Brandschutz. In der LBOAVO werden die Bestimmungen der LBO im Einzelnen konkretisiert. Somit sind auch die technischen Einzelanforderungen des Brandschutzes in der LBOAVO näher festgelegt.Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf:
- Gebäudeklassen § 2 LBO
- Generalklausel des Brandschutzes §15 LBO
- Rettungswege, Feuerwehrflächen § 15 Abs. 3 LBO
- Zweiter Rettungsweg, Rettungsgeräte der Feuerwehr § 2 LBOAVO
- Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 26 LBO
- Anforderungen an tragende und raumabschließende Bauteile § 27 LBO
- Brandwände § 7 LBOAVO
- Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen § 28 LBO,
- Notwendige Treppenräume, Ausgänge, offene Gänge §§11, 12 LBOAVO
- Fenster, die als Rettungswege dienen § 13 LBOAVO
- Wasserversorgung § 33 LBO
- Sonderbauten § 38 LBO.
Eine Zusammenstellung der für den Brandschutz relevanten Neuerungen mit Kommentierung der Lehrmeinung finden Sie im beigefügten Dokument: