Durch Gesetz vom 17.07.2009 (BGBl. 2009, S. 2062 ff., 2075) wurde der Wortlaut des § 23 Abs. 1 der 1. SprengVO dahingehend ergänzt, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nicht nur in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen, sondern auch von „Reet- und Fachwerkhäusern“ verboten ist. Die Änderung ist am 01.10.2009 in Kraft getreten.
Das Umweltministerium gibt im Hinblick auf die bevorstehende Jahreswende und das traditionell stattfindende Abbrennen von Silvesterfeuerwerk im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Hinweise:Durch das Vierte Änderungsgesetz zum Sprengstoffgesetz wurde § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geändert. Das bisher aus Gründen des Lärmschutzes geltende Verbot, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, wurde erweitert. Seit dem 01.10.2009 ist es nunmehr aus Gründen des Brandschutzes auch generell verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmittelbar. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.Die Rechtslage hat sich, soweit es um den Brandschutz beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände geht, umgekehrt. Bisher war mit Ausnahme der aus Lärmgründen gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen das Abbrennen von Feuerwerk zum Jahreswechsel grundsätzlich zulässig. Die Ortspolizeibehörde konnte aber insbesondere aus Gründen des vorsorgenden Brandschutzes nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass in der Nähe brandgefährdeter Gebäude oder Anlagen kein Silvesterfeuerwerk veranstaltet werden durfte (Verbotsverfügung).Nach der neuen Rechtslage ist Silvesterfeuerwerk in der unmittelbaren Nähe von Fachwerkhäusern als besonders brandgefährdeten Gebäuden generell kraft Gesetzes verboten. Dies führt bei der Struktur der baden-württembergischen Orte dazu, dass das traditionelle Abbrennen von Feuerwerk zum Jahreswechsel an etlichen Plätzen und Stellen verboten sein könnte.Eine pauschale Festlegung, in welchen Fällen ein Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände „in unmittelbarer Nähe“ zu Fachwerkhäusern erfolgt, kann aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen nicht getroffen werden. Sie ist auch im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes streng am Einzelfall ausgerichtet vorzunehmen.Die Ortspolizeibehörden haben die Möglichkeit, von der unverändert bestehenden Befugnis nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV Gebrauch zu machen und durch eine konkrete Verbotsanordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich eine räumliche Konkretisierung des Abbrandverbotes (z.B. nach Straßen- oder Platzbezeichnung) herbei zu führen. Eine solche Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu geben.