Durch das am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Bildungszeitgesetz (BzG BW; GBl. 2015, S. 161) haben Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Rechtsanspruch darauf erhalten, an bis zu fünf Tagen pro Jahr zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeit freigestellt zu werden. Eine Freistellung für Qualifizierungen für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist nach § 1 Absatz 5 BzG BW nur für die Ehrenamtsbereiche möglich, die in einer Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt werden. Die Bereiche „Feuerwehr“ und „Katastrophenschutz“ gehören nicht zu den in der Rechtsverordnung vom 15.12.2015 (VO BzG BW; GBl. S. 1251) festgelegten Ehrenamtsbereichen, da hierfür bereits spezialgesetzlich Freistellungsansprüche für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen verankert sind. So ist für den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Gemeindefeuerwehren in den §§ 15 und 16 des Feuerwehrgesetzes auch für die Teilnahme an der Aus- und Fortbildung für Zwecke der Feuerwehr ein gesetzlicher Freistellungstatbestand mit Anspruch der Feuerwehrangehörigen auf Ersatz des hierdurch entstehenden Verdienstausfalls geregelt. Eine Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz für das Ehrenamt bei der Feuerwehr ist daher nicht erforderlich. Im Gegenteil würde dies zu einer Belastung der Arbeitgeber führen, die durch die Freistellungs- und Entschädigungsregelung im Feuerwehrgesetz gerade vermieden werden soll und der Akzeptanz der Arbeitgeber für das Ehrenamt bei der Feuerwehr abträglich wäre. Die Aufnahme des Bereichs „Feuerwehr“ in die Rechtsverordnung würde darüber hinaus dazu führen, dass die Teilnahme an der Feuerwehrausbildung nach dem Feuerwehrgesetz auf den Anspruch der Arbeitnehmer nach dem Bildungszeitgesetz angerechnet werden würde mit der Folge, dass dann keine Bildungszeit für andere Zwecke (beruflich, politisch oder für andere Ehrenamtsbereiche) mehr möglich wäre. Neben der Freistellung und der Erstattung des Verdienstausfalls auf der Grundlage der Regelungen im Feuerwehrgesetz ist die Inanspruchnahme von Bildungszeit für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Feuerwehrangehörige daher weder notwendig und sachgerecht noch möglich.
Quelle: Landesfeuerwehrschule Baden-Würrtemberg