Mit einem Schreiben über die Regierungspräsidien hat das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration über die Anforderungen für die Ausleuchtung von Landeplätzen informiert, wenn die Landung auf einem Landeplatz erfolgen soll, der nicht nach den Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) ausgeleuchtet ist.
In seinem Schreiben geht das Innenministerium sowohl auf die grundsätzlichen Bedingungen eines Nachteinsatzes eines Rettungshubschraubers als auch auf Verfahrensweise und Vorgaben zur Beleuchtung des Landeplatzes ein.
Das LBA hat für den Nachteinsatz für Rettungshubschrauber einen genau definierten „Operation-Prozess“ definiert, der unter anderem zwei Piloten sowie eine gesicherte Ausleuchtung bei der Landung vorsieht. Durch die notwendigen Vorbereitungen des Nachtflugeinsatzes verlängern sich Ausrück- und Eintreffzeiten des Luftrettungsmittels. Außerdem ist aufgrund der eingeschränkten Sicht zur Nachtzeit die Geeignetheit des Landesplatzes besonders zu prüfen. Steht im Fall eines zur Nachtzeit anfliegenden Rettungshubschraubers kein Landeplatz zur Verfügung, der nach den Vorschriften des LBA ausge-
leuchtet ist, wird die einsatzführende Leitstelle in aller Regel die örtlich zuständige Feuerwehr zur Ausleuchtung eines Landesplatzes alarmieren. Neben Hinweisen rund um den Einsatz für die Ausleuchtung eines Landeplatzes gibt das Schreiben des Innenministeriums Auskunft zur Beleuchtung des Landepunktes, welche Landeplätze beispielsweise geeignet erscheinen
und wie die Beleuchtung ausgerichtet sein soll. Außerdem informiert das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration über die Ausleuchtung von Landeplätzen an Krankenhäusern. Einzelheiten zur Kostenerstattung finden Sie in der Infobox. Die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg wird die Informationen zur Ausleuchtung von Landeplätzen in die Gruppen- und Zugführerausbildung aufnehmen. Die Regierungspräsidien übernehmen die Verteilung des genannten Schreibens an die Gemeinden bzw. an die Feuerwehren.
Kostenersatz nach dem Feuerwehrgesetz
Das Ausleuchten einer Einsatzstelle zur Landung eines RTH/ITH in der Nacht ist eine technische Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und damit eine Aufgabe im Sinne von § 2 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG). Diese sogenannten Pflichteinsätze sind nach § 34 Absatz 1 Satz 1 FwG grundsätzlich kostenfrei.
Etwas anderes gilt, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder
Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. Ist der Feuerwehreinsatz also wegen eines Auto-, Bahn-, Flugzeug- oder Bootsunfalls notwendig geworden, ist gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FwG der Fahrzeughalter kostenersatzpflichtig.
Das Ausleuchten eines nicht beleuchteten Landeplatzes an einem Krankenhaus stellt keine Pflichtaufgabe im Sinne des
Feuerwehrgesetzes dar. Das Krankenhaus muss in diesen Fällen grundsätzlich Sorge tragen, dass zeitnah eine entspre-
chende Ausleuchtung vorhanden ist. Soweit die Feuerwehr übergangsweise das Ausleuchten übernimmt, sind diese Eins-
ätze als „Kann-Aufgabe“ gemäß § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 FwG kostenpflichtig. Zum Kostenersatz
herangezogen werden kann in diesen Fällen das Krankenhaus, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde (§ 34
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 FwG).