Die Tatsache, dass auf Decken über Tiefgaragen Stellplätze für PKWs angeordnet sind, lässt noch nicht den Rückschluss zu, dass diese Decken auch als Feuerwehrzufahrt beziehungsweise als Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge geeignet sind.
Sollen über Tiefgaragen- oder Kellerdecken (Zufahrt in einen Hof) Feuerwehrzufahrten geführt werden oder Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge vorgesehen werden, so sind diese Bereiche der Decken (also nicht die gesamte Decke) nach § 2 LBOAVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) auszuführen.
Danach sind die Decken nach der Brückenklasse 16/16 (früher Brückenklasse 30) auszuführen.
So bemessene Decken sind im Gefahrenfall zur Aufstellung von Hubrettungsfahrzeugen bis 16 t Gesamtgewicht geeignet.
Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen sind mit Hinweisschildern (DIN 4066) zu kennzeichnen.
Ebenso müssen die Feuerwehrzufahrten und die Aufstellflächen auch im Winter für die Feuerwehr benutzbar und die Begrenzung dieser Flächen sichtbar sein.