Gaffer stören und behindern Rettungskräfte und werden nicht selten zum Sicherheitsrisiko an der Einsatzstelle. In Baden-
Württemberg sollen nun Sichtschutzwände die Schaulustigen abhalten.
Statt all ihre Kraft auf die Rettung der Opfer konzentrieren zu können, müssen sich Rettungskräfte an Einsatzstellen immer wieder mit Schaulustigen auseinandersetzen, die das Geschehen filmen und die Arbeit behindern. Nicht selten kommt es bei Unfallereignissen oder Schadenlagen zu Staus und Behinderungen, weil die Schaulustigen fotografieren oder filmen. Häufig werden Rettungskräfte beleidigt, wenn diese die Gaffer von der Einsatzstelle wegschicken.
Als ein effektives Gegenmittel haben sich in den vergangenen Jahren mobile Schutzwände erwiesen, deren Beschaffung jetzt das Ministerium für Verkehr veranlasst hat. Entsprechende Systeme werden bei den Autobahnmeistereien Herrenberg, Karlsruhe, Kirchheim, Ludwigsburg, Mannheim, Öhringen, Ulm/Dornstadt und Walldorf sowie am Standort der VIA6 West Service GmbH & Co. KG bereitgehalten. Die Autobahnmeistereien sind mit je 100 m Sichtschutzsystemen ausgestattet worden. Der Transport der Sichtschutzsysteme erfolgt durch die Autobahnmeisterei an die Einsatzstelle.
In der Regel entscheidet die Polizei vor Ort, ob an der Unfallstelle Sichtschutzwände benötigt werden. Ob sich der Aufbau lohnt, muss im Einzelfall abgewogen werden. Eine mögliche Anforderung wird zeitnah durch die polizeilichen Erstkräfte vor Ort geprüft. Die Systeme sollen dann zum Einsatz kommen, wenn die Einsatzdauer im vernünftigen Verhältnis zur Transport-, Auf- und Abbauzeit steht (z. B. > zwei Std.)
Die Sichtschutzwände werden zudem von den Einsatzkräften vor Ort als Sicherheitsgewinn wahrgenommen, da durch die Abschirmung von Ablenkungen und Belästigungen ruhiger und zügiger gearbeitet werden könne.
Einführungsschreiben und Handlungshilfe sind unter folgendem Link in der Rubrik Straßenverkehr auf der Homepage der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg eingestellt:
https://www.lfs-bw.de/Fachthemen/RechtOrganisation/Seiten/richtlinienhinweise.aspx
Bilder und Grafik mit freundlicher Genehmigung der Herstellerfirma Wagner/Obernzenn.
„Gaffen ist kein Kavaliersdelikt!“
Die Vorschrift zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften ist am 30.5.2017 in Kraft getreten.
Im Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“ des Strafgesetzbuches lautet die einschlägige Rechtsvorschrift wie folgt:
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg