Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wirkt sich auch auf die Kameradschaftskassen für die Freiwilligen Feuerwehren aus und erfordert eine enge Abstimmung zwischen Feuerwehr und Kämmerei.
Im Zuge der Neuregelung der Besteuerung der Öffentlichen Hand im Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurde die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts vollständig neu gestaltet. Die Anknüpfung der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft an den körperschaftsteuerlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ entfällt mit der Folge, dass alle „privatrechtlichen Leistungsbeziehungen“ juristischer Personen des öffentlichen Rechts, also auch der Gemeinden mit allen ihren rechtlich unselbstständigen Einrichtungen und Sondervermögen, der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind.
Die Neuregelung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Aufgrund einer Übergangsregelung konnten die Gemeinden bis spätestens 31. Dezember 2016 entscheiden, ob sie ab 2017 die neue Rechtslage anwenden oder von der Option Gebrauch machen, bis längstens zum 31. Dezember 2020 auf Basis der seitherigen Rechtslage zu verfahren. Ab 2021 gilt der neue
§ 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verbindlich für alle Gemeinden.
Die Kameradschaftskassen der Feuerwehren unterliegen als Sondervermögen gemäß § 18 des Feuerwehrgesetzes den gleichen Besteuerungsgrundsätzen wie sie für die Gemeinde selbst gelten. Bei Veranstaltungen der Feuerwehr zugunsten ihrer Kameradschaftskasse ist daher die jeweilige, für die Gemeinde insgesamt einheitlich geltende, Rechtslage zu beachten. Auslegungsspielräume bestehen insoweit nicht.
Damit unterliegen spätestens ab 1. Januar 2021 alle Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, der Umsatzsteuer. Gleichzeitig eröffnet sich dadurch aber auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für die eingekauften Lieferungen und Leistungen. Es empfiehlt sich daher künftig eine enge und regelmäßige Abstimmung zwischen der Feuerwehr und der Gemeindeverwaltung (Kämmerei).
In verschiedenen Veröffentlichungen, wie zum Beispiel in Heft 8/2016 der „Brandhilfe“ auf Seite 11 f. oder in Heft 24/2018 der BWGZ auf Seite 942 ff., wurde bereits auf die sich aus dem neuen § 2b UStG ergebenden Auswirkungen für die Kameradschaftskassen der Feuerwehren hingewiesen.
Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg